Haftpflichtversicherung – Absicherung im Schadensfall
Die Haftpflichtversicherung stellt sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich eine Absicherung für den Fall eines unabsichtlich entstandenen Schadens dar. Sie greift immer dann, wenn dem Versicherten Vermögensnachteile entstehen würden, wenn bei ihm Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden. Die Haftpflichtversicherung ist nicht nur in private und betriebliche Bereiche untergliedert, sondern darüber hinaus innerhalb dieser Bereiche auch noch weiter in verschiedene Bereiche des betreffenden Lebens gegliedert. Grundsätzlich ist die Haftpflichtversicherung eine freiwillige Versicherung, Pflicht ist der Abschluss einer solchen Versicherung lediglich für KFZ-Halter und Schusswaffenträger wir zum Beispiel Jäger, da diese Bereiche als besonders risikobehaftet eingestuft sind.
Unterscheidung der Haftpflichtversicherungen:
Im privaten Bereich können generell für Privatkunden abgeschlossen werden. Das heißt, bei einer Privathaftpflichtversicherung werden alle Risiken, die vom Verhalten einer Privatperson im täglichen Leben ausgehen, abgedeckt. Dazu zählen zum Beispiel die Schäden, die durch das unabsichtliche Fallenlassen von Gegenständen entstehen und ähnliches. Darüber hinaus muss das Fahrzeug einer Privatperson haftpflichtversichert werden. Für Tiere, Haus- und Grundbesitz, Gewässerschäden, den Wassersport und für Bauherren können solche Versicherungen abgeschlossen werden, der Abschluss ist jedoch keine Pflicht und liegt im eigenen Ermessen der verantwortlichen Personen.
Im Bereich der Berufshaftpflichtversicherungen unterscheidet man in die Versicherungen, die zu Absicherung beruflich verursachter Schäden – und in die, die zur Abdeckung gewerblicher oder industrieller Risiken abgeschlossen werden. Dazu zählen zum Beispiel die Amtshaftpflichtversicherung, die Arzthaftung, Versicherungen für freiberufliche Ingenieure, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Betreuer oder die Gewerbe- und Industriehaftpflicht.
Haftpflichtversicherungen dienen dabei generell dazu, die Finanzierung der entstandenen Schäden abzudecken. Diese Schäden dürfen jedoch nicht mutwillig herbei geführt worden sein, sondern dürfen nur durch Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit entstanden sein.
Wann greift die Haftpflichtversicherung nicht?
Die grobe Fahrlässigkeit wird zwar noch von der Haftpflichtversicherung abgedeckt, vorsätzliche Handlungen bzw. durch sie entstandene Schäden jedoch nicht. Auch Schäden, die durch Personen entstanden sind, die für deliktunfähig erklärt wurden, also zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zum Beispiel unter Drogen- oder Alkoholeinfluss standen, werden von der Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Des Weiteren können keine Schäden von der Versicherung übernommen werden, die anderen Familienmitgliedern, die im gleichen Haushalt leben, zugeführt wurden, oder die Personen, die sich im selben Versicherungsvertrag befinden, zugeführt wurden. Auch Schäden, die an Gegenständen, die der Versicherte gemietet oder geleast hat, oder die dieser bearbeitet, entstanden sind, sind nicht Bestandteil einer Haftpflichtversicherung. Ebenso wenig greift die Haftpflichtversicherung bei Umwelt- und Strahlenschäden.
Ist eine freiwillige Haftpflichtversicherung wirklich sinnvoll?
Die private Haftpflichtversicherung ist eine umstrittene Angelegenheit. Einerseits ist es möglich, dass man regelmäßig seine Beiträge bezahlt, aber nie ein Schadensfall auftritt, bei dem die Versicherung greifen könnte. Andererseits werden Privatpersonen, die einen Schaden verursachen, aber nicht über eine solche Versicherung verfügen, nicht nur mit ihrem aktuellen, sondern gegebenenfalls (je nach Schadenshöhe) auch mit ihrem zukünftigen Privatkapital zur Kasse gebeten, um für den Schadensausgleich aufzukommen. Grundsätzlich liegt es natürlich im eigenen Ermessen einer jeden Privatperson eine solche Versicherung abzuschließen oder nicht. Aber gerade Eltern sollten bedenken, dass Kinder beim Spielen in fremden Haushalten schnell etwas umschmeißen oder eine Scheibe einschießen, weil sie ihre Kräfte noch nicht unter Kontrolle haben. Da Kinder in den Versicherungsvertrag mit eingeschlossen werden können, greift die Versicherung dann auch in solchen Fällen.
fotoquelle: akf – Fotolia.com


26. Apr, 2011 







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